Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“

VO-NSGOELSIGERLUCH_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 40 Hektar. Es umfasst Flächen in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegende, in der topografischen Karte und Flurkarte als „Einwirkungszone“ eingetragene Fläche enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Die Einwirkungszone (schraffierte Fläche) umfasst eine Fläche von insgesamt 2,9 Hektar in der Flur 2 der Gemarkung Oelsig in der Stadt Schlieben.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3