Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oelsiger Luch“
VO-NSGOELSIGERLUCH_2015§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als einer der letzten quelligen Moorstandorte (Hangquellmoor) in der Lausitz ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung
als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand gefährdeter wild wachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Übergangs- und Schwingrasenmoore, der Seggensümpfe, der Feuchtwiesen, des Birkenbruchwaldes und eines Stieleichenkomplexes in natürlicher Baumartenkombination,
als Lebensraum und Rückzugsgebiet bestandsbedrohter wild lebender Tierarten der Flussauen- Moor- und Feuchtwiesenlandschaft, insbesondere für bestandsbedrohte Wiesenvogelarten und als Reproduktionsgebiet des Elbebibers;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild wachsender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Torfmoose (Sphagnum spp.), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpf-Schlangenwurz (Calla palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Wasserfeder (Hottonia palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und poten-zielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Teichmolch (Triturus vulgaris) und Kreuzotter (Vipera berus), und nach § 10 Abs. 2 Nr. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes streng geschützter Arten, beispielsweise Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kiebitz (Vanellus vanellus), Kranich (Grus grus), Weißstorch (Ciconia ciconia), Kreuzkröte (Bufo calamita), Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung des Landschaftsraumes aus naturgeschichtlichen, erdgeschichtlichen und landeskund-lichen Gründen;
die Erhaltung und Entwicklung des sich regenerierenden Moores aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung der weiteren Entwicklung des Moores und seiner Wiederansiedlung mit Tier- und Pflanzenarten;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen den Gebieten „Kremitz und Fichtwaldgebiet“ im Norden, „Hochfläche um die Hohe Warte“ im Süden sowie „Mittellauf der Schwarzen Elster“ im Westen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oelsiger Luch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Übergangs- und Schwingrasenmooren und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Birken-Moorwald und Waldkiefern-Moorwald als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.