Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“

VO-NSGPOHLMUEHLFLIESS

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf Grünland die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieh-einheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle oder Sekundärrohstoffdünger einzusetzen,

auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 21 und 22 gilt; bei Narbenschäden ist eine Nachsaat mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

die Nutzung außerhalb der Kiefernforsten ausschließlich einzelstammweise oder truppweise erfolgt, wobei zur Altholzsicherung mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

die Walderneuerung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften durch Naturverjüngung erfolgt und auf den übrigen Waldflächen nur Arten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird; liegendes Totholz (ganze Bäume mit einem Durchmesser von 65 Zentimetern am stärksten Ende) verbleibt im Bestand,

§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung und die ordnungsgemäße teichwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

das Entfernen der Ufervegetation am Hufeisenteich erst ab dem 1. September eines jeden Jahres erfolgt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und die Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

der Fischbesatz im Hufeisenteich in der bisherigen extensiven Art und im bisherigen Umfang und nur mit heimischen Arten erfolgt. Der Besatz mit Karpfen bleibt verboten;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) keine Baujagd in einem Abstand von weniger als 100 Metern zum Gewässer des Pohlitzer Mühlenfließes und seinen Neben- und Zuflüssen durchgeführt wird,

bb) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen und die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel zur Oberflächengestaltung, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

die Unterhaltung und weitere Gestaltung des Naturlehrpfades „Eisvogelpfad“ im Benehmen mit der unteren Natur schutzbehörde;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6