Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pohlitzer Mühlenfließ“

VO-NSGPOHLMUEHLFLIESS

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

die Durchgängigkeit des Pohlitzer Mühlenfließes und seiner Zuflüsse soll wieder hergestellt werden;

Frisch- und Feuchtwiesen, Sandtrockenrasen und feuchte Hochstaudenfluren sollen von Verbuschung freigehalten werden;

Feuchtwiesen mit Orchideenvorkommen sollen im mehrjährigen Wechsel früh (vor dem 1. Juni eines jeden Jahres) und spät (nach dem 1. Juli eines jeden Jahres) gemäht werden;

die Laichgewässer des Kamm-Molchs sollen zur Gewährleistung günstiger Reproduktionsbedingungen vor zu starker Beschattung geschützt werden;

bei einer teichwirtschaftlichen Nutzung sollen die Desinfektionskalkung und der Einsatz von Bioziden, Düngemitteln und Mischfuttermitteln möglichst unterbleiben; eine Ertragsobergrenze von 700 Kilogramm/Hektar soll nicht überschritten werden.

§ 5 § 7