Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“

VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 36 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in der Gemeinde Teetz:

Gemarkung Teetz

Flur 10

Flurstücke 76-92, 93 (Graben), 94 (Weg), 95-127, 329-331, 256-258 jeweils anteilig (bis zum Weg).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“ und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0606-444 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte der Gemarkung Teetz, Flur 10 im Maßstab 1 : 3 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin am 29. Mai 1997, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3