Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Postluch Ganz“

VO-NSGPOSTLUCHGANZ_2016

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

wegen seiner Eigenart und landesweiten Bedeutung als mesotrophes Kesselmoor;

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Moorbirken-Wäldern, Wollgras-Torfmoosrasen, Erlenbrüchen und anderen grundwassernahen Waldgesellschaften und Seggenrieden;

als Lebensraum einer artenreichen, zum größten Teil bestandsbedrohten Fauna, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet für zahlreiche Vogelarten sowie als Rückzugsgebiet gefährdeter Amphibien- und Reptilienarten;

wegen der wissenschaftlichen Bedeutung für die Einrichtung von Monitoringparzellen auf zu renaturierenden Flächen;

wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Postluch Ganz“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Übergangs- und Schwingrasenmooren als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4