Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“
VO-NSGRHINHELLBERGE_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen. Entlang der Gewässer ist bei Düngung ein Abstand von zehn Metern einzuhalten
bei Beweidung Gehölze, Bruchwaldbestände und Gewässerufer auszuzäunen sind,
auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt. Bei Wildschäden ist eine Nachsaat mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig
bei der Nutzung der Ackerflächen der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftlichen Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumarten eingesetzt werden,
Holzerntemaßnahmen in Kiefern-, Fichten-, Douglasien- und Lärchenbeständen, die den Holzvorrat auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,
naturnahe Laub- oder Mischwaldbestände sowie die an die Gewässer angrenzenden Waldbestände bis zu einer Breite von mindestens 50 Metern zur Mittelwasserlinie einzelstammweise und dauerwaldartig bewirtschaftet werden,
stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß nicht gefällt wird und liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder dafür festgelegten Rückelinien erfolgt,
Horst- und Höhlenbäume nicht gefällt werden,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters und des Elbebibers weitgehend ausgeschlossen ist,
ein Hegeplan spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu erstellen ist. Bei der Erstellung des Hegeplans sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Absatz 2 Nummer 3 zu berücksichtigen. Eine Gefährdung der in § 3 Absatz 2 Nummer 3 genannten Arten ist auszuschließen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten des natürlichen Artenspektrums in naturnahen Populationsstärken eingebracht werden. § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt;
für den Bereich der Angelfischerei:
die rechtmäßige Ausübung der Salmoniden-Angelfischerei am Rheinsberger Rhin mit der Maßgabe, dass
aa) die untere Naturschutzbehörde zum Erreichen des Schutzzwecks nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bestimmte Flussabschnitte für die Ausübung der Angelfischerei sperren kann,
bb) die tägliche Angelzeit eine Stunde vor Sonnenaufgang beginnt und eine Stunde nach Sonnenuntergang endet,
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Gro ßen Bussensee bis zur Beendigung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Pachtvertrages, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2014;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) in Moor- und Feuchtgebieten die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
bb) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und bis zu einem Abstand von 300 Metern zum Gewässerufer verboten ist,
cc) Baujagd in einem Abstand von mindestens 100 Metern zum Gewässerufer unzulässig ist,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope sowie mit einem Mindestabstand von 20 Metern vom Gewässerrand.
Im Übrigen bleiben Wildfütterungen unzulässig;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
das Baden an den in den topografischen Karten gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen für Wasserfahrzeuge;
das Befahren des Rheinsberger Rhins mit muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeugen mit der Maßgabe, dass
dieses ausschließlich mit Einer- und Zweier-Kajaks erfolgt,
das Befahren ausschließlich vom 15. Juni bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 9 bis 19 Uhr erfolgt,
bei einem Pegelstand von weniger als 65 Zentimetern am Unterpegel des Wehres an der Rheinsberger Obermühle das Befahren untersagt ist. Das Befahrensverbot wird an den Ein- und Ausstiegsstellen für Wasserfahrzeuge durch die untere Naturschutzbehörde entsprechend bekannt gemacht,
das An- und Ablegen sowie das Betreten der Uferbereiche nur an den in den topografischen Karten gekennzeichneten Ein- und Ausstiegsstellen erlaubt ist,
das Betreten des Flussbettes außerhalb der in den in den topografischen Karten gekennzeichneten Ein- und Ausstiegstellen verboten ist,
der Rheinsberger Rhin nicht entgegen der Strömung befahren werden darf und vorhandene Steuer hochzuziehen sind, sofern sie tiefer als die Kiellinie gefahren werden;
das Winterrodeln auf dem „Zechower Berg“;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;
die Nutzung, Unterhaltung und Pflege der bestehenden Gärten sowie der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.