Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“
VO-NSGRHINHELLBERGE_2015§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
im Bereich von Feuchtwiesenkomplexen wird eine einschürige Mahd zwecks Erhaltung und Förderung des Artenreichtums angestrebt;
es werden Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer angestrebt;
es sollen Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen in den Rheinsberger Rhin und seine Nebengewässer erfolgen.