Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Rheinsberger Rhin und Hellberge“

VO-NSGRHINHELLBERGE_2015

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Bereich von Feuchtwiesenkomplexen wird eine einschürige Mahd zwecks Erhaltung und Förderung des Artenreichtums angestrebt;

es werden Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit der Gewässer angestrebt;

es sollen Maßnahmen zur Reduzierung von Stoffeinträgen in den Rheinsberger Rhin und seine Nebengewässer erfolgen.

§ 5 § 7