Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Salveytal“

VO-NSGSALVEYTAL_2015

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung des als Zone 1 gekennzeichneten Grünlandes als Wiese oder Weide erfolgt und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel oder Gülle einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig,

eine Nutzung des als Zone 2 gekennzeichneten Grünlandes als Wiese oder Weide erfolgt und einen Besatz von 1,4 Großvieheinheiten je Hektar nicht überschreitet und § 4 Abs. 2 Nr. 17, 23 und 24 gilt,

Gewässerufer sowie die Ränder von Quellen und Quelltümpeln bei Beweidung gegen Trittschäden zu schützen sind,

bei der Ausbringung von Düngern jeder Art ein Abstand von mindestens zehn Metern zur Mittelwasserlinie von Salveybach und Quellrändern einzuhalten ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Auenwälder und Erlenbrüche einzelstamm- oder truppweise bis zu fünf Stämme genutzt werden,

in Auenwäldern und Erlenbrüchen 20 Prozent des Bestandes in Form von dauerhaft erfassten Altholzinseln ungenutzt und während des gesamten Zerfallsprozesses im Bestand verbleiben,

liegendes Totholz an Ort und Stelle verbleibt,

stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimetern Stammdurchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß nicht gefällt wird, sofern die Verkehrssicherungspflicht dem nicht entgegensteht,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind. Gesellschaftstypische Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,

Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen und Rückegassen erfolgt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen und mit der Maßgabe, dass

bei einem Besatz nur heimische Krebs- und Fischarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten sowie Aal, Zander und Barsch eingesetzt werden,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass die Angelfischerei an Salvey- und Geesower Bach sowie an den nördlich der Mühlenteiche der Salveymühlen II und III gelegenen Stillgewässer in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli verboten bleibt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen.

Im Übrigen bleiben die Anlage von Kirrungen, Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern auf Feuchtwiesen und Trockenhängen sowie die Ausbildung und Prüfung von Hunden unzulässig;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 31. August eines jeden Kalenderjahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6