Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Salveytal“

VO-NSGSALVEYTAL_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Durchgängigkeit des Salveybaches oberhalb der dritten Mühle soll durch den Rückbau von Sohlen- und Durchlassbauwerken mittelfristig wiederhergestellt werden;

die Teiche nördlich der Mühlteiche der Salveymühlen II und III sollen aus der Nutzung genommen und abgelassen werden um die natürliche Überflutungsdynamik des Salveybaches und der Auenbereiche wiederherzustellen;

das als Zone 2 gekennzeichnete Grünland soll, falls notwendig, entbuscht werden;

eine Beweidung des als Zone 2 gekennzeichneten Grünlandes soll anhand eines mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Beweidungsplanes erfolgen;

die Ackerflächen im Auenbereich des Salveybaches sollen extensiv genutzt oder in Grünland umgewandelt werden;

die ackerbaulich genutzten Flächen südlich des Kleinen Mühlentangers sollen in extensives Grünland umgewandelt werden;

zwischen der Salveymühle II und Salveymühle III östlich des Salveybaches soll ein 15 Meter breiter Streifen Ackerland in extensives Grünland als Puffer zwischen Ackerflächen und angrenzenden, gegenüber Stoffeinträgen empfindlichen Lebensräumen umgewandelt werden;

die Standorte der Hochstaudenfluren nährstoffreicher Standorte entlang des Salveybaches und der Quellhorizonte sollen durch regelmäßiges Mähen ausgehagert werden;

die feuchten Hochstaudenfluren im Nordwesten des Gebietes sollen durch Rückbau von Drainagen erhalten und sporadisch entbuscht werden;

an den Forsten sollen Waldmäntel und -säume entwickelt werden;

die Strukturvielfalt der grundwasserfernen Waldbestände soll erhöht werden, indem ausgewählte Bäume aus der Nutzung genommen werden und während des gesamten Zerfallsprozesses im Bestand verbleiben;

im Gartzer Mühlteich sollen Aale zum Schutz des Edelkrebses abgefischt werden.

§ 5 § 7