Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“

VO-NSGSCHLAUBETAL_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung des auf weiten Strecken naturnahen Bachtals der Schlaube, ihrer Seitenbäche sowie der von der Schlaube durchflossenen Seen;

die Erhaltung und Entwicklung autochthoner Waldgesellschaften der Buchenwälder, der Eichen-Hainbuchenwälder, der Traubeneichen-Kiefern-Mischwälder, der vielfältigen Moorbildungen mit Kessel-, Verlandungs- und Versumpfungsmooren und der Feucht- und Nasswiesenkomplexe

als Lebensraum wildlebender Pflanzengesellschaften, insbesondere den Vorkommen verschiedener Orchideenarten, der Großseggenriede, der Röhrichte und der Torfmoosmoorgesellschaften,

als Lebensraum wildlebender Tierarten, insbesondere seltener, gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Arten der Säugetiere, Vögel (Greif-, Kranich- und Watvögel), Lurche, Kriechtiere und Insekten;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen von nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Pflanzenarten, insbesondere von Ästigem Rautenfarn (Botrychium matricarifolium), Mittlerem Sonnentau (Drosera intermedia), Sumpfporst (Ledum pa-lustre), Violetter Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea), Krebsschere (Stratiotes aloides) und Torfmoosen (Sphagnum spp.);

die Erhaltung und Entwicklung von Gebieten als Rück-zugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum von nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützten Tierarten, beispielsweise von Eisvogel (Alcedo atthis), Zwergfliegenschnäpper (Ficedula parva), Weißfleck-Widderchen (Syntomis phegea), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Eisenfarbener Samtfalter (Hipparchia statilinus), Frühjahrs- flechtenbär (Nola confusalis) und Achtfleckiger Prachtkäfer (Buprestis octoguttata);

aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere die Erhaltung des Gebietes mit charakteristischen Teilbereichen der glazialen Serie sowie einer relativ ungestörten Dynamik langzeitlicher geologischer Veränderungen und Bildungen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des regionalen Biotopverbundsystems „Schlaube“;

die Erhaltung der besonderen Eigenart eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes, mit einer subglazial angelegten Schmelzwasserrinne der Weichseleiszeit sowie der erkennbaren charakteristischen Abfolge und dem Formen- schatz der glazialen Serie.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schlaubetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Mitteleuropäischem Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Schlucht- und Hangmischwäldern Tilio-Acerion, Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Frauenschuh (Cypripedium calceolus) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) der Schutz von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

naturnaher Laubwälder, vor allem der Rotbuchen- und Eichenmischwälder bodensaurer Standorte sowie der Eichen-Hainbuchenwälder feuchter bis frischer Standorte;

natürlicher Waldgesellschaften als Gegenstand ökologischer und vegetationskundlicher Forschung.

§ 2 § 4