Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“
VO-NSGSCHLAUBETAL_2015§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 504 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Dammendorf
Dammendorf
1, 5-8;
Schernsdorf
Schernsdorf
4;
Treppeln
Treppeln
4, 5;
Kieselwitz
Kieselwitz
2, 3;
Bremsdorf
Bremsdorf
3, 4.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 100 000, einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 59 Hektar und die Zone 2 mit rund 1 445 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind drei Totalreservate (Zone 1) mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Das Totalreservat 1 (Jakobberge) liegt in der Flur 6 der Gemarkung Dammendorf. Das Totalreservat 2 (Streitberge) liegt in der Flur 4 der Gemarkung Treppeln. Die Grenzen der Totalreservate sind in den topografischen Karten und den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.