Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“

VO-NSGSCHLAUBETAL_2015

§ 5 Besondere Verbote für die Schutzzone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es untersagt, die Flächen der Zone 1 forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 § 6