Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schlaubetal“
VO-NSGSCHLAUBETAL_2015§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. § 4 Abs. 1 Nr. 23 und 24 gilt weiterhin;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in der Zone 2 mit der Maßgabe, dass
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden;
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass fischereiwirtschaftliche Geräte so zu sichern sind, dass ein Einschwimmen des Otters weitgehend ausgeschlossen wird;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
die Zahl der Jahresangelkarten für den Wirchensee auf höchstens 30 festgelegt wird,
das Angeln an den Moorgewässern Barleye und Kleiner Jakobssee verboten ist;
das Angeln am Ziskensee ausschließlich am Ost- und am Nordwestufer, innerhalb der in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Angelzonen, erlaubt ist. Eine Angelstelle am Westufer wird im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die Durchführung von Bewegungsjagden nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres;
für den Bereich Jagd in der Zone 2:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass in Moor- und Feuchtgebieten die Jagd vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt;
die Errichtung jagdlicher Einrichtungen außerhalb der Moore und der Moorrandbereiche mit ihren Ausbildungen von Moorgehölzen und Farngesellschaften sowie im Moorrandbereich liegenden südexponierten Sandtrockenrasen an Hangkanten;
die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb von Mooren, Feuchtwiesen und Trockenrasenstandorten. Im Übrigen gilt weiterhin § 4 Abs. 1 Nr. 20;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldbeeren in der Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Natur- schutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß- nahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
das Befahren des Wirchensees ab dem 1. Juli eines jeden Jahres mit Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft;
bei ausreichendem Wasserdargebot eine geführte Kanuwanderung auf der Schlaube in der Zeit vom 15. bis 30. September eines jeden Jahres auf dem Gewässerabschnitt von der Bremsdorfer Mühle bis zur nördlichen Grenze des Naturschutzgebietes im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
(2) Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen und von diesen beauftragte Personen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.