Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schuge- und Mühlenfließquellgebiet“

VO-NSGSCHUGEMUEHLENFLIESSQU_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 349 Hektar.

Es umfasst Flächen in den folgenden Fluren:

Gemeinde Gemarkung Flur

Uckro

Paserin

Flur 1, 2;

Heideblick

Pickel

Flur 1;

Heideblick

Pitschen

Flur 3;

Uckro

Uckro

Flur 2, 3;

Stadt Luckau

Zieckau

Flur 1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet ist in zwei Zonen unterschiedlicher Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung eingeteilt. Die Zone 1 umfasst rund 72 Hektar. Die Grenzen der Zone 1 sind in der topografischen Karte und in den Flurkarten eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3