Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“
VO-NSGSCHWEINERT_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines landschaftsraumtypischen Laubwaldgebietes inmitten des Urstromtales der Schwarzen Elster mit der hieran gebundenen Vielfalt an Lebensräumen, Tier- und Pflanzenlebensgemeinschaften. Dies umfaßt insbesondere:
die Erhaltung der Scheidelache und des umgebenden Grabensystems in ihrer naturnahen Ausbildung mit typischen Lebensgemeinschaften der Gewässer sowie den Schutz und die Förderung der natürlichen, vom Biber beeinflußten Gewässerdynamik der Scheidelache;
den Schutz und die Entwicklung der weitgehend naturnah erhaltenen, seltenen sowie für den Landschaftsraum und die Standorte typischen Waldgesellschaften, wie zum Beispiel Stieleichen-Hainbuchenwälder im Urstromtal der Schwarzen Elster mit Übergängen zum feuchten Birken-Stieleichenwald, Erlenwald und zum trockenen Kiefern-Stieleichenwald;
die Erhaltung und die Entwicklung weiterer, für diesen Lebensraum charakteristischer Biotope und Lebensgemeinschaften mit den dazugehörigen, zum Teil seltenen oder gefährdeten Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten wie zum Beispiel der Wasserpflanzengesellschaften, der Schilf- und Bachröhrichte, der Ufervegetation, der feuchten Hochstaudenfluren oder der trockenen Saumgesellschaften;
den Schutz zahlreicher, zum Teil seltener und gefährdeter Vogel- und Säugetierarten, vor allem von Großvogelarten und der an naturnah strukturierte Wälder und Gewässer gebundenen Arten;
den Erhalt und die Entwicklung einer Biotop- und Schutzgebietsvernetzung, insbesondere für Arten mit großflächigen Lebensraumansprüchen;
die Erhaltung der besonderen Eigenart eines von naturnahen Mischwäldern, Fließgewässern und Hügelgräbern geprägten Landschaftsausschnittes.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schweinert“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber) und Fischotter (Lutra lutra) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.