Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“
VO-NSGSCHWEINERT_2016§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Maßgabe, dass
ausschließlich Arten der potentiell natürlichen Vegetation durch Naturverjüngung gefördert werden,
der Aufwuchs und Aufschlag anderer Arten, insbesondere der Roteiche, spätestens vor Erreichen des Fruktifikationsstadiums zu entfernen ist und vorhandene Roteichen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu nutzen sind,
nur einzelstamm- bis gruppenweise genutzt werden darf und eine naturnahe Waldstruktur begünstigt wird, ausgenommen sind geharzte Kiefernbestände,
auf rund 8 bis 10 vom Hundert der Holzbodenfläche Altholz sowie auf rund 3 vom Hundert der Holzbodenfläche Totholz erhalten bleibt,
der Einschlag von Horst- oder Höhlenbäumen verboten ist,
der Holzeinschlag vom 1. März bis 31. Juli eines Jahres unzulässig ist,
die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17, 18, 19 und 20 weiter gelten, wobei ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Holzschutzmitteln in Problemfällen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde möglich ist.
Unberührt bleiben die von der zuständigen Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde angeordneten Maßnahmen aus Gründen des Denkmalschutzes. Die Behandlungsrichtlinie des Instituts für Landschaftsforschung und Naturschutz Halle (Saale) vom 3. Juni 1986 gilt fort, soweit hierin Belange des Denkmalschutzes geregelt sind;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die Fallenjagd ausschließlich auf Fuchs und lediglich mit Lebendfallen ausgeübt wird,
bb) die Jagd auf Wasserwild erst ab dem 15. November eines Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit erlaubt ist,
cc) die Jagd vorrangig vom Ansitz aus erfolgt,
die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden unzulässig ist,
mehr als eine Kirrung nicht angelegt werden darf und das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist,
die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 14 weiter gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass
Veränderungen der durch den Biber geschaffenen Wasserverhältnisse nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürfen,
die Uferzonen der Scheidelache und der Gräben in ihrem naturnahen Zustand erhalten bleiben,
eine Räumung der Gewässersohle auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken ist sowie abschnittsweise durchgeführt wird und die Sohlen- und einseitige Böschungskrautungen je nach Bedarf vorgenommen werden,
die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 19 weiter gilt;
die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72 oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich erteilt werden können.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.