Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“
VO-NSGSCHWEINERT_2016§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:
Die Waldwiesen sollen durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel periodische Mahd, offengehalten werden.