Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schweinert“

VO-NSGSCHWEINERT_2016

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahme wird als Zielvorgabe festgelegt:

Die Waldwiesen sollen durch geeignete Maßnahmen, wie zum Beispiel periodische Mahd, offengehalten werden.

§ 5 § 7