Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreebögen bei Briescht“
VO-NSGSPREEBOEGENBRIESCHT_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind, ausgenommen hiervon sind die vorhandenen Viehtränken am Nordufer des „Teufelsbogens“ (Flurstücke 250 und 258, Flur 1, Gemarkung Briescht),
die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 25 gilt, wobei eine umbruchlose Neuansaat bei Narben-schäden nach Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde zulässig bleibt,
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt werden kann, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff und Gülle einzusetzen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 18 und 24;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur eine einzel- bis gruppenweise Nutzung der Bestände erfolgt,
der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen Vorrang eingeräumt wird und andernfalls gemäß der Betriebsregelungsanweisung - Landeswald - Teil III nur heimische, standorttypische Gehölze regionaler Herkunft eingebracht werden,
die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,
der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
die Angelfischerei vom Ufer aus nur an der Hauptspree auf den in den topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Stellen zulässig ist, wobei das Eisangeln stellenungebunden ausgeführt werden kann,
Angelveranstaltungen nur nach dem 1. August eines Jahres zulässig sind;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Federwild vor dem 15. November eines Jahres verboten ist,
die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen;
die Anlage von Kirrungen außerhalb geschützter Biotope. Unzulässig bleiben die Anlage von Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Ausbildung von Hunden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.