Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Spreewiesen südlich Beeskow“

VO-NSGSPREEWIESENBEESKOW_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen naturnahen Bereich der Spreeniederung umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope, insbesondere von stehenden und fließenden Gewässern, von Niedermoor- und Verlandungsbereichen mit ihren verschiedenartigen Sumpf-, Ried- und Röhrichtgesellschaften, von trockenen bis feuchten Grünlandausprägungen sowie deren Brachen, von artenreichen Säumen, Gehölzgruppen, Erlenbrüchen, Auwaldrelikten und Eichen-Mischwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere Arten der Stromtäler sowie von Sandtrockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien und Libellenarten;

die Erhaltung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Vogelarten, vor allem als Nahrungs- und Brutrevier für Limikolen und Röhrichtbewohner, zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten, Greif- und Schreitvögel sowie die Sicherung eines überregional bedeutsamen Überwinterungs- und Rastplatzes für Wasservögel;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, die sich aus dem auentypischen Gefüge von Offenland, Gehölzinseln sowie der Spree mit ihren Alt- und Nebenarmen ergibt;

die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Biotopverbundes innerhalb des Spreetals.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Spreewiesen südlich von Beeskow“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydorcharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Artenreichen montanen Borstgrasrasen (und submontanen auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Teichfledermaus (Myotis dasycneme), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Rapfen (Aspius aspius), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) und Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritäre Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4