Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“

VO-NSGSTECHLIN_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 8 670 Hektar. Es umfasst die im Neustrelitzer Kleinseenland zwischen Rheinsberg im Westen und Fürstenberg im Osten gelegene Wald- und Seenlandschaft, erstreckt sich im Norden bis zur Landesgrenze Brandenburg - Mecklenburg-Vorpommern und im Süden entlang der Verbindungsstraße Rheinsberg - Köpernitz bis zur Niederung des Kleinen Rhins.

Das Naturschutzgebiet umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis: Gemarkung: Flur:

Oberhavel

Dollgow

1-5, 9-11;

Fürstenberg

18;

Menz

1, 3-6, 10, 11;

Neuglobsow

2, 4, 6-8;

Steinförde

1, 3, 5, 6, 7;

Ostprignitz-Ruppin

Heinrichsdorf

3, 6, 7;

Rheinsberg

4-8, 14-16, 23, 24

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nr. 1, 2 und 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführten zwei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten 35 Flurkarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 (Totalreservate) mit rund 661 Hektar festgesetzt. Sie umfasst elf Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Landkreis: Gemarkung: Flur:

Oberhavel

Dollgow

1, 2, 10;

Fürstenberg

18;

Menz

10, 11;

Neuglobsow

4, 8;

Steinförde

6;

Ostprignitz-Ruppin

Rheinsberg

6, 7, 23, 24.

Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 1 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in den in Anlage 3 Nr. 4 aufgeführten neun Forstübersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf der Zone 1 ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 4 aufgeführten neun Forstübersichtskarten im Maßstab 1 : 10 000.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3