Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“

VO-NSGSTECHLIN_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und naturnahe Entwicklung eines für das norddeutsche Tiefland besonders reich strukturierten, zusammenhängenden Komplexes aus Wald-, See- und Moorökosystemen als charakteristischer Ausschnitt eiszeitlich geprägter Landschaften;

die Erhaltung und Entwicklung seltener, nährstoffarmer Klarwasserseen wie des Großen Stechlinsees als besonders wertvollem kalk-oligotrophem Klarwassersee mit hieran gebundenen Tier- und Pflanzengemeinschaften, insbesondere einer kennzeichnenden Fischfauna, und die Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer;

die Erhaltung seltener, gefährdeter und bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere der Gesellschaften der Seen mit Algen-, Laichkraut- und Schwimmblattgesellschaften sowie Röhrichten und Großseggenrieden;

die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Fließgewässer als Lebensraum typischer Tier- und Pflanzenarten;

die Erhaltung des Waldgebietes in seiner Weiträumigkeit, Unzerschnittenheit und Ungestörtheit und mit seinen Funktionen als Schutz- und Pufferzone zum Erhalt störungsempfindlicher Vegetationsbereiche und von Tierarten, insbesondere von Greif- und Schreitvogelarten;

die Erhaltung naturnaher Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder sowie von Waldsukzessionen mit armer Bodenvegetation auf nährstoffarmen Standorten und die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Grünlandbereiche im südlichen Teil des Naturschutzgebietes, insbesondere von Wiesen und Weiden frischer und feuchter Ausprägung;

die Erhaltung und Entwicklung von intakten Niedermoorkomplexen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere seltener, gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Vögel, zum Beispiel Röhrichtbewohner, Wasservögel und Höhlenbrüter sowie von Säugetieren, Kriechtieren, Amphibien, Fischen, zum Beispiel der Stechlinsee-endemischen Form der Kleinen Maräne sowie Insekten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten wie beispielsweise Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Schilfrohrsänger (Acrocephalusschoenobaenus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Grünspecht (Picus viridis), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Waldwasserläufer (Tringa ochropus), Bekassine (Gallinago gallinago), Rohrschwirl (Locustella luscinioides), Heidelerche (Lullula arborea), Zauneidechse (Lacerta agilis), Waldeidechse (Lacerta vivipara), Zwerglibelle (Nehalennia speciosa) und Hochmoor-Mosaikjunfer (Aeshna subarctica);

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Calla (Calla palustris), Ästige Graslilie (Anthericum ramosum), Centaurium erythraea (Echtes Tausendgüldenkraut), Langblättriger Sonnentau (Drosera anglica), Lungen-Enzian (Gentiana pneumonanthe), Sumpfporst (Ledum palustre), Keulen-Bärlapp (Lycopodium clavatum), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Wiesen-Küchenschelle (Pulsatilla pratensis), Zungen-Hahnenfuß (Ranunculus lingua), Torfmoose (Sphagnum spec.) und Krebsschere (Stratiotes aloides);

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, gekennzeichnet durch den Wechsel von Stillgewässern und ausgedehnten Wäldern;

die landschaftsgerechte Wiederherstellung gestörter Teile des Gebietes als Lebensstätten für Gemeinschaften wild lebender Tier- und Pflanzenarten;

der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erhaltung störungsfreier Untersuchungsbedingungen für die Durchführung ökologischer Forschungen und für die Entwicklung eines Bio-Monitoring-Systems.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

des Europäischen Vogelschutzgebietes „Stechlin“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Brachpieper, Eisvogel, Fischadler, Flussseeschwalbe, Heidelerche, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Seeadler, Sperbergrasmücke, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, Wanderfalke, Weißstorch, Wespenbussard, Ziegenmelker und Zwergschnäpper als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG,

Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Bekassine, Flussregenpfeifer, Gänsesäger, Hohltaube, Krickente, Schellente, Waldschnepfe und Waldwasserläufer als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stechlin“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea, Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Dystrophen Seen und Teichen, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Moorwäldern, Birken-Moorwald, Waldkiefern-Moorwald und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis), Europäischer Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Kammmolch (Triturus cristatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heldbock (Cerambyx cerdo), Schmalbindigem Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,

Kriechendem Scheiberich (Apium repens) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen,

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritären Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) ist darüber hinaus die Gewährleistung natürlicher Entwicklungsprozesse in besonders typischen Lebensräumen des Naturschutzgebietes und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

im Totalreservat „Traden“ die Erhaltung und Entwicklung der nährstoffarmen Moorrinne des Tradens mit ihrer Gewässerdynamik sowie der vielfältig ausgebildeten Moorgesellschaften in enger Verzahnung mit Buchen- und Hangmischwäldern;

im Totalreservat „Krukow“ die Erhaltung und Entwicklung des ungestörten Binneneinzugsgebietes des Großen Krukowsees und des Steutzensees mit den angrenzenden nährstoffarmen Verlandungsmooren und Hangwäldern;

in den Totalreservaten „Möncheichen“, „Fenchelberg“, „Hölzchen“ und „Leddernbrück“ die Entwicklung von naturnahen Buchenforsten und Buchen-Traubeneichenwäldern zu natürlichen totholzreichen Buchenmischwäldern, die für seltene Holz zersetzende Insekten- und Pilzgemeinschaften ein wichtiges Rückzugsgebiet darstellen;

im Totalreservat „Nehmitzufer“ die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Buchen-Traubeneichen-, Hang-, Erlen- und Moorwäldern sowie verschiedenen Moortypen, Kleinseen und Wiesensukzessionsstadien im Einzugsgebiet des Nehmitzsees und die Entwicklung von Forsten zu natürlichen Waldgesellschaften;

im Totalreservat „Wittwesee“ die Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Wäldern sowie seltenen Verlandungsgesellschaften am Wittwe- und Kölpinsee;

in den Totalreservaten „Fuchskuhle“ und „Dunkelsee“ die Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Moorseen sowie eines kalkreichen mesotrophen Sees einschließlich der angrenzenden nährstoffarmen Verlandungsgesellschaften, Moor- und Hangmischwäldern sowie die Entwicklung von Kiefernforsten zu natürlichen Waldgesellschaften;

im Totalreservat „Tietzen“ die Erhaltung und Entwicklung von natürlich mesotroph-eutrophen Kleinseen einschließlich der angrenzenden Verlandungsgesellschaften sowie der natürlichen Waldgesellschaften im Einzugsgebiet der Seen.

§ 2 § 4