Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“
VO-NSGSTECHLIN_2015§ 5 Besondere Verbote für die Schutzzone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 die forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung verboten. Das Verbot der fischereiwirtschaftlichen Nutzung gilt erst nach dem Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung geltenden Pachtverträge. Innerhalb dieses Zeitraumes sind die Maßgaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu beachten.