Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“
VO-NSGSTECHLIN_2015§ 6 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Gehölze, Bruchwaldbestände und Gewässerufer bei Weidenutzung auszuzäunen sind,
Grünland als Mähwiese oder als Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen. Das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 17 bleibt im Übrigen unberührt. Entlang von Gewässern ist bei der Düngung ein Abstand von zehn Metern einzuhalten,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 24 gilt; bei Wildschäden ist mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig. Die Maßgaben der Buchstaben b und c gelten nicht für das Grünland auf den Flächen der Gemarkung Rheinsberg, Flur 16, Flurstücke 78 bis 82 und 89 bis 92 und der Gemarkung Heinrichsdorf, Flur 6, Flurstücke 84, 86, 88 bis 90, 92 bis 97 und 99 bis 102;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
naturraumfremde oder nicht standortgerechte Baumarten nicht eingebracht werden,
Kahlschläge bis zu einer Größe von 0,5 Hektar nur in Kiefern-, Fichten-, Douglasien- und Lärchenbeständen zulässig sind; darüber hinausgehende Kahlschläge bedürfen der Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,
naturnahe Laub- oder Mischwaldbestände, Erlenbruchwälder sowie an Seen angrenzende Waldbestände, die dem Ufer- und Hangschutz dienen, nur einzelstammweise und dauerwaldartig genutzt werden, wobei ein mehrschichtiger Bestandesaufbau zu erhalten oder zu entwickeln und in Buchenwäldern ein Überschirmungsgrad des Altholzes von mindestens 20 Prozent nicht zu unterschreiten ist,
Waldbestände auf sonstigen Moorflächen nicht bewirtschaftet werden,
Pflügen oder tiefes Fräsen oder in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung des Einvernehmens der zuständigen unteren Naturschutzbehörde bedürfen,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder auf festgelegten Rückelinien erfolgt,
Horst-, Höhlen- und Kröpfbäume an Ort und Stelle belassen werden,
eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und auf den Erhalt von Kronenbrüchen, Bäumen mit sichtbaren Fruchtkörpern von Baumpilzen sowie Zwieseln mit einem Ansatz in weniger als zehn Metern Höhe besonderer Wert zu legen ist. Stehendes Totholz ab 30 Zentimeter Stammdurchmesser in 1,30 Metern Höhe über dem Stammfuß darf nicht gefällt und liegendes Totholz hat an Ort und Stelle zu verbleiben; Ausnahmen sind ausschließlich für Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig,
die Verbote des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gelten, wobei mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen zulässig sind;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
der Besatz mit Karpfen und Blei, ausgenommen des Großen Törnsees, des Köpernitzsees, des Zechowsees und des Zeutensees, untersagt ist. Für die genannten Seen ist ein Hegeplan zu erstellen, der spätestens zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt und in dem insbesondere der Karpfenbesatz und die Entnahme des Bleis zu regeln sind. Bei der Erstellung des Hegeplanes sind die Ziele zur Entwicklung des Gebietes gemäß § 3, insbesondere § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen. Der Hegeplan ist einvernehmlich mit der Fachbehörde für Naturschutz abzustimmen und regelmäßig fortzuschreiben. Bis zum In-Kraft-Treten des Hegeplanes ist ein Besatz mit K2- beziehungsweise K3-Karpfen mit bis zu fünf Kilogramm pro Hektar und Jahr im Großen Törnsee und Zechowsee sowie mit bis zu zehn Kilogramm pro Hektar und Jahr im Köpernitzsee und Zeutensee bei gleichzeitiger Abfischung des Bleis zulässig. Eine Erhöhung des Karpfenbesatzes durch den Hegeplan ist nicht zulässig. Zeitpunkt und Menge des Besatzes sind der zuständigen unteren Fischereibehörde vorher mitzuteilen. Im Übrigen dürfen nur heimische Fischarten des naturnahen Artenspektrums in naturnahen Populationsstärken eingebracht werden,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung der Sumpfschildkröte, des Fischotters oder des Bibers weitgehend ausgeschlossen sind,
die Zwischenhälterung von Fischen im bisherigen räumlich begrenzten Umfang zulässig bleibt und ausbruchsicher erfolgt,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt,
Gewässer nicht gekalkt werden dürfen;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
sie vom Ufer aus ausschließlich an den vor Ort markierten und in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Angelplätzen zulässig ist,
sie von nichtmotorisierten Booten oder von den Bootsliegeplätzen aus erfolgt,
das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass
aa) die zuständige untere Naturschutzbehörde bei der Genehmigung der Abschusspläne beteiligt wird,
bb) jagdliche Maßnahmen in Zone 1 ausschließlich zur Unterstützung natürlicher Prozesse der Waldentwicklung und mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgen,
cc) die Jagd auf Wasservögel untersagt ist, wobei die Jagd auf Stockenten auf den Fließgewässern Döllnitz und Kleiner Rhin zulässig bleibt,
die Anlage jagdlicher Einrichtungen mit der Maßgabe, dass
aa) in der Zone 1 die Anlage jagdlicher Einrichtungen auf Leitersitze und Schirme beschränkt ist,
bb) die Neuanlage von Wildwiesen oder Wildäckern nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erfolgt,
cc) ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen für die Ansitzjagd nur mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt, wobei Ausnahmen gemäß § 43 des Landesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde zulässig sind;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten außerhalb der Zone 1;
das Befahren der Seen mit durch Muskelkraft getriebenen Booten sowie darüber hinaus auf dem Großen Stechlinsee mit Segelbooten mit der Maßgabe, dass
folgende Höchstzahlen gelten:
aa) mit bis zu 150 Booten sowie fünf Segelbooten der Kategorie Jolle auf dem Großen Stechlinsee, von den zugelassenen Liegeplätzen in der Neuglobsower Bucht aus,
bb) mit jeweils bis zu fünf Booten auf dem Kölpinsee, Kleinen Tietzensee und Zechowsee,
cc) mit jeweils bis zu zehn Booten auf dem Wittwesee und Zeutensee,
dd) mit jeweils bis zu 15 Booten auf dem Großen Glietzensee, Großen Tietzensee und Köpernitzsee,
ee) mit bis zu 25 Booten auf dem Peetschsee,
ff) mit bis zu 60 Booten auf dem Nehmitzsee und 80 Booten auf dem Roofensee,
gg) mit bis zu acht Booten auf dem Kleinen Glietzensee,
hh) mit jeweils bis zu neun Booten auf dem Großen Törnsee und dem Plötzensee;
die Boote bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde registrieren zu lassen sind und einheitlich gekennzeichnet werden sowie nur von den in der in Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Liegeplätzen aus ins Wasser eingelassen werden dürfen,
zu Röhrichten ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird sowie das Befahren von Wasserpflanzen- oder Schwimmblattbeständen verboten ist;
das Baden einschließlich des Schnorchelns an den in der Anlage 3 Nr. 1 unter der laufenden Nummer 2 aufgeführten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 gekennzeichneten Badestellen sowie das zum Baden gehörige Lagern in deren unmittelbarer Umgebung mit einem maximalen Abstand von 30 Metern zur Uferkante. Zulässig ist auch das Lagern auf der Liegewiese westlich von Feldgrieben am Wittwesee (Gemarkung Rheinsberg, Flur 6, Flurstück 18/1). Die größeren Badebereiche sowie die Uferabschnitte mit mehreren Badestellen sind zusätzlich in den in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten 13 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt. Hier ist die Errichtung mobiler sanitärer Einrichtungen im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August eines jeden Jahres zulässig;
das Tauchen mit Geräten gemäß Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1997 (Aktenzeichen: N3/72-OH-GRS-51a);
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie der Forstwege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gleisanlagen und sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die Nutzung, Unterhaltung und Pflege der bestehenden Grünanlagen und Gärten sowie der rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Nachbetriebsphase, der Stilllegung und des Rückbaus des Kernkraftwerks Rheinsberg und der zugehörigen Nebenanlagen notwendig sind, einschließlich aller erforderlichen Transporte von und zum Kernkraftwerk sowie Maßnahmen zur Verwahrung von und zum Umgang mit den beim Rückbau anfallenden radioaktiven Stoffen sowie alle Maßnahmen zur Anlagen- und Umgebungsüberwachung;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
die Nutzung des Wallberges und des Badestrandes westlich der Ortslage Menz (Gemarkung Menz, Flur 1, Flurstücke 109, 147, 148; Flur 6, Flurstücke 31/2, 32, 33) sowie des in der in Anlage 3 Nr. 2 mit der Blatt-Nummer 13 aufgeführten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiches westlich der Ortslage Neuglobsow zu Erholungszwecken,
zum Baden im gekennzeichneten Uferabschnitt oder dem dazugehörigen Lagern,
zum Betreten der Flächen auch außerhalb der vorhandenen Wege,
zum Aufstellen von Informationsschildern,
zum Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen zu Ver- oder Entsorgungszwecken,
zur Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Wege oder der vorhandenen Spiel- und Sportanlagen,
zur Errichtung einer ortsfesten sanitären Einrichtung für den Bereich des Badestrandes am Roofensee bei Menz mit Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Darüber hinaus ist in diesen Bereichen die Durchführung der traditionellen Feste der Gemeinde Stechlin, wie zum Beispiel des Stechlinseefestes in Neuglobsow sowie des Waldfestes in Menz ab dem 15. Juni eines jeden Jahres zulässig;
die jährlich einmalige Durchführung des Weihnachtstauchens im Stechlinsee, wobei der Ein- und Ausstieg für die Tauchgänge im Stechlinsee nur an der Badestelle Neuglobsow gestattet ist und Tauchgänge vom Boot aus unzulässig sind. Das Nachttauchen in der Zeit von 17.00 bis 9.00 Uhr ist unzulässig. Unter Wasser ist ein Mindestabstand von fünf Metern zu Schilfbeständen und von einem Meter zu anderen Pflanzenbeständen einzuhalten. Die Füllung der Pressluftflaschen ist ausschließlich mit Elektrokompressoren vorzunehmen. Die Durchführung der Tauchveranstaltungen kann bei einer nachweislichen Verschlechterung der Wasserqualität des Stechlinsees durch die zuständige untere Naturschutzbehörde untersagt werden;
die jährlich einmalige, eintägige Durchführung eines Fischerfestes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im September eines jeden Jahres auf dem Betriebshof der Fischerei am Stechlinsee (Gemarkung Neuglobsow, Flur 4, Flurstück 9/1) mit der Maßgabe, dass Fahrten mit Kraftfahrzeugen ausschließlich dem Veranstalter gestattet sind, das Einfahren in das und das Parken im Naturschutzgebiet durch geeignete Maßnahmen wie Beschilderung, Absperrungen und Kontrollen zu unterbinden ist, jegliche Tauchgänge mit dem Tauchsportclub vor Ort abgestimmt werden, wobei diese den Rahmen der durch Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1997 (Aktenzeichen: N3/72-OH-GRS-51a) zugelassenen Tauchgänge nicht überschreiten dürfen und die in den Nebenbestimmungen des Bescheides formulierten Auflagen einzuhalten sind;
die jährlich einmalige Durchführung einer eintägigen Kanuwanderung auf dem Stechlinsee und dem Nehmitzsee mit maximal 30 Booten nach dem 1. Oktober eines jeden Jahres. Der Tag der Veranstaltung ist der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen;
die Nutzung der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung vorhandenen Motorboote für die unmittelbare Aufgabenerfüllung des Wasserrettungsdienstes sowie der im Naturschutzgebiet tätigen Forschungseinrichtungen (Umweltbundesamt, Deutscher Wetterdienst, Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei);
Probenahmen für die wissenschaftliche Forschung sowie die Unterhaltung und der Betrieb von Messstellen einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen in der Großen Fuchskuhle bis 2010 und der forschungsbezogenen Taucheinsätze in den Seen Großer Stechlinsee, Nehmitzsee und Großer Krukowsee durch das Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei; die Neuerrichtung von Messstellen im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die Durchführung von umweltpädagogischen Führungen und Lehrveranstaltungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte der Naturschutz- und Forstbehörden außerhalb der Zone 1 sowie in den Totalreservaten Möncheichen, Fenchelberg, Hölzchen, Leddernbrück und Nehmitzufer mit Ausnahme der Schwingrasen an den Barschseen;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen, sowie baurechtlich genehmigungsfreie Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln und Warenautomaten in oder an bestehenden Gebäuden;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.