Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stechlin“
VO-NSGSTECHLIN_2015§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
die Wasserrückhaltung soll insbesondere zum Schutz der Moorböden und zur Erhöhung der Selbstreinigungskraft der Seen durch Anhebung der Wasserstände verbessert werden;
die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer soll auf ein naturnahes Artenspektrum und auf für das Gewässerökosystem verträgliche Populationsstärken ausgerichtet sein, das biologische Gleichgewicht in den Gewässern soll erhalten oder wiederhergestellt werden. Zur Wiederherstellung der natürlichen Fischartenzusammensetzung und des Fischartengleichgewichts sollen durch Abfischen der hohe Bestand an Weißfischen verringert und faunenfremde Arten entfernt werden; weiter sollen hierzu geeignete Besatzmaßnahmen, beispielsweise mit Raubfischen oder mit Maränen einheimischer Provenienz erfolgen;
an ausgewählten Gewässerabschnitten sollen naturnahe Gewässerstrukturen beispielsweise durch Anlage von Gewässerrandstreifen, von Grundschwellen oder durch Einbringen von Störelementen gefördert werden; Uferabbrüche und Anlandungen sollen erhalten bleiben;
die Bewirtschaftung der Wälder soll insbesondere in Bezug auf Baumartenzusammensetzung und Altersaufbau der Erhaltung beziehungsweise mittelfristigen Wiederherstellung von an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten strukturreichen Waldbeständen dienen; der Naturverjüngung soll gegenüber Pflanzungen der Vorrang eingeräumt werden;
der Tourismus soll in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden unter Nutzung vorhandener Wege und Beobachtungsmöglichkeiten so gelenkt werden, dass die Schutzziele des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.