Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“

VO-NSGSWATZKESKABYBERGE_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 520 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:

Gemarkung: Flur:

Hartmannsdorf

2, 3, 10;

Spreenhagen

5

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1:10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Flurkarten.

Innerhalb des Naturschutzgebietes ist ein Kernbereich mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes festgesetzt. Die Grenze des Kernbereichs ist in die topografische Karte und die Flurkarten eingezeichnet. Der Kernbereich hat eine Größe von rund 155 Hektar und umfasst Flächen in den Fluren 2 und 3 der Gemarkung Hartmannsdorf sowie der Flur 5 der Gemarkung Spreenhagen.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3