Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“

VO-NSGSWATZKESKABYBERGE_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als eines Binnendünenkomplexes sowie eines strukturreichen Biotopmosaikes von naturnahen Offenland-, Strauch- und Waldflächen verschiedener Sukzessionsstadien im Talsandgebiet des Berliner Urstromtals ist:

die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung

der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten charakteristischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Pflanzengesellschaften, insbesondere von Sandtrockenrasen (Silbergrasfluren, Blauschillergrasfluren), Calluna-Zwergstrauchheiden, Silbergras-Kiefernwäldern, Flechten-Kiefernwäldern, zwergstrauchreichen Birken-Kiefern-Sukzessionswäldern sowie naturnaher Waldgesellschaften auf Talsandflächen,

der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten charakteristischer und seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tiergruppen armer Sandlandschaften, insbesondere der Gliederfüßer und der Vögel;

die nachhaltige Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung ihrer Unzerschnittenheit, Großräumigkeit und Störungsarmut und ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenarten;

der Schutz der Vielfalt, besonderen Eigenart, hervorragenden Schönheit und Einzigartigkeit des Landschaftsbildes, das gekennzeichnet ist durch den Wechsel von lichten Wäldern, Heiden, Offenland, Grasland, naturnahen und unbewirtschafteten Wäldern sowie von Wirtschaftswäldern mit relativ geringem Nutzungsdruck auf unterschiedlich stark bewegtem Relief;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Swatzke und Skabyberge“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Großem Mausohr (Myotis myotis) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(2) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck des Kernbereichs:

der Erhalt des bundesweit bedeutenden Binnendünenkomplexes, der Trockenrasen und einer bereits über Jahrzehnte ungestörten Entwicklung fast aller natürlichen Typen mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwälder;

aus wissenschaftlichen Gründen die langfristige Beobachtung und Erforschung der natürlichen Entwicklungsprozesse auf primär nährstoffarmen Standorten;

das Gewährenlassen von Zusammenbrüchen und Regeneration von Lebensgemeinschaften bei ausbleibender wirtschaftlicher Bodennutzung.

§ 2 § 4