Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“

VO-NSGSWATZKESKABYBERGE_2015

§ 4a Besondere Verbote für den Kernbereich

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

§ 4 § 5