Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Swatzke- und Skabyberge“
VO-NSGSWATZKESKABYBERGE_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4a bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, dass
die natürlichen Dünenkiefernwälder zu erhalten sind und bei der Wiederaufforstung die Verwendung fremdländischer Baumarten verboten ist,
die Aufforstung der Freifläche im südwestlichen Bereich des Naturschutzgebietes als Initialpflanzung vom Bestandesrand aus unter Verwendung einheimischer Baumarten in standorttypischer Zusammensetzung erfolgt. Die Initialpflanzungen sollen jeweils maximal einen Hektar Größe erreichen und insgesamt eine Fläche von 10 Hektar nicht überschreiten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln außerhalb des Kernbereiches, soweit das charakterische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen,
die Errichtung von transportablen Ansitzleitern für eine maximale Verweildauer von zwei Monaten innerhalb des Kernbereiches;
die Anlage von Kirrungen, Wildäckern und künstlichen Wildwiesen außerhalb des Kernbereiches und der unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a genannten Biotope;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
das Betreten des Gebietes außerhalb der zugelassenen und behördlich gekennzeichneten Wege im Rahmen von auf den Schutzzweck bezogenen, wissenschaftlichen Begleituntersuchungen;
das Sammeln von Pilzen in der Zeit vom 1. August bis 30. November eines jeden Jahres;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.