Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Talsperre Spremberg“
VO-NSGTALSPERRESPREMBERG_2004§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 987 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Groß Oßnig
Groß Oßnig
4;
Neuhausen
Neuhausen
3, 4;
Klein Döbbern
Klein Döbbern
1;
Bagenz
Bagenz
4;
Spremberg
Sellessen
1, 2, 3;
Spremberg
Bühlow
1, 2, 3;
Spremberg
Spremberg
8, 9, 16;
Spremberg
Klein Buckow
2;
Spremberg
Groß Buckow
3.
Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nummer 1 und 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 3, ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 17 aufgeführten Flurkarten.
(3) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Talsperre Spremberg“ ist in den in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 1 bis 3, mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Talsperre Spremberg“ gekennzeichnet.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße (untere Naturschutzbehörde) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.