Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tegeler Fließtal“

VO-NSGTEGELERFLIESSTAL_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 458 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Mühlenbeck

Mühlenbeck

2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14;

Zühlsdorf

Zühlsdorf

7;

Schildow

Schildow

3, 4, 5, 6, 12, 13, 18;

Schönwalde

Schönwalde

12;

Basdorf

Basdorf

6, 9.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Barnim, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3