Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tegeler Fließtal“
VO-NSGTEGELERFLIESSTAL_2015§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Grünland untersagt bleibt,
Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte im Jahresmittel von maximal 1,4 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar oder dem entsprechenden Äquivalent an Dünger genutzt wird, ohne chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen,
Walzen und Schleppen von Grünland nur bis zum 31. März eines Jahres zulässig sind sowie eine Nutzung nicht vor dem 16. Juni eines Jahres erfolgt,
Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind und eine Düngung an Gewässerufern und Gräben in einem Abstand von bis zu fünf Metern von der Mittelwasserlinie unzulässig ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Waldgesellschaften erhalten werden,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
ein Totholzanteil von etwa fünf Prozent und ein Altholzanteil von etwa zehn Prozent vom bestehenden Bestandesvorrat gemessen ab dem Baumholzstadium zu gewährleisten ist,
der Bruchwald am Tegeler Fließ beidseitig in einem Bereich von zehn Metern gemessen von der Mittelwasserlinie nicht genutzt wird,
§ 4 Abs. 2 Nr. 16 und 22 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
eine Zufütterung außerhalb der Fischteiche unzulässig ist;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Mühlenbecker See, am Tonstich Mühlenbeck, am Tegeler Fließ nördlich der Autobahn A 10 in einem Fließabschnitt von 300 Metern und an den übrigen Gewässern im Bereich von Brückenbauwerken mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 18 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass sie in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz erfolgt,
die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen und eines auf einer Breite von 20 Metern gemessenen Streifens entlang der Uferlinie von Gewässern,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 19, insbesondere bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. Juli eines jeden Kalenderjahres;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.