Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thymen“

VO-NSGTHYMEN_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 809 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Fürstenberg/Havel

Altthymen

1, 2, 3;

Fürstenberg/Havel

Fürstenberg/Havel

1, 2, 3, 5, 7, 8.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 14 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst rund 142 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Fürstenberg/Havel

Altthymen

3;

Fürstenberg/Havel

Fürstenberg/Havel

1, 3, 7, 8.

Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 2 und 3 sowie in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1, 5, 6, 9, 10, 12, 13 und 14 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3