Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“
VO-NSGTIERGARTEN_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachender Pflanzengesellschaften, insbesondere der bestehenden Vielfalt von naturnahen Waldgesellschaften, einschließlich der durch die historischen Nutzungen des Gebietes entstandenen Besonderheiten, der großflächigen Röhrichte, der die Niederungen besiedelnden Erlen- und Weidenbrüche, der naturnahen Fließgewässer (u. a. des Fanggrabens) mit ausgeprägten Uferpflanzengesellschaften;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere
der vom Aussterben bedrohten, an aquatische Lebensräume gebundenen Säugetiere und Reptilien,
von Vogelarten, die an reichstrukturierte und großflächige Feuchtgebiete gebunden sind, insbe-sondere Höhlenbrüter und Rallen,
von Arten, wie zum Beispiel Fledermäuse, die an das Vorhandensein naturnaher Waldkomplexe gebunden sind,
von Großschmetterlingsarten, die an Grenzlebensräume zwischen Wald und Offenlandschaft gebunden sind;
aus ökologischen Gründen zum Erhalt eines ökologischen Ausgleichspotentials in dem durch zunehmenden Besiedelungsdruck geprägten Gebiet, zur Revitalisierung von Feuchtwiesen, die durch Übernutzung und nachfolgende Nutzungsaufgabe gefährdet sind sowie zur Sicherung des Biotopverbundes Dahmegewässer - Pätzer Seen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tiergarten“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli), Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Fischotter (Lutra lutra) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.