Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tiergarten“

VO-NSGTIERGARTEN_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 158 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Königs Wusterhausen

Flur 19

Flurstücke 53, 57, 59-63, 65/1, 65/2, 66, 67/2, 69, 70, 72, 77, 17/2 anteilig (nur die Fläche östlich des vom Krebssee nach Süden führenden Grabens), 64 anteilig (nur die Fläche östlich des vom Krebssee nach Süden führenden Grabens), 54, 56 jeweils anteilig (nur der Grünlandstreifen entlang des Bruchwaldes), 71, 75, 76 jeweils anteilig (nur Ostteil der Flurstücke, westlich begrenzt durch die Fasanenstraße), 78 anteilig (ohne die bebauten Anteile im Nordwesten);

Senzig

Flur 1

Flurstück 1/2 anteilig (10 Meter Gewässerstreifen am Westufer des Krimnicksees);

Flur 2

Flurstücke 1, 4-23, 25, 26, 68, 70-72, 73, 74-80, 24 anteilig (nur der Ödlandanteil im Norden), 81 anteilig (Straßenanteil);

Flur 7

Flurstücke 1/1, 1/3 anteilig (begrenzt durch die Abgrenzung der Wochenendgrundstücke),1/4 anteilig (begrenzt durch die Abgrenzung der Wochenendgrundstücke);

Zeesen

Flur 3

Flurstücke 1 anteilig, 2-4, 30, 31.

Eine Kartenskizze ist der Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 5.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3