Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“
VO-NSGTORNOWNIED_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von rohbodenabhängigen Pionierstadien, Trockenrasen, Wasser- und Sumpfvegetation naturnaher Feuchtgebiete und naturnaher Waldgesellschaften;
die Erhaltung und Entwicklung des Lebensraumes wild lebender Pflanzenarten, darunter die nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Sandstrohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere zahlreicher Säugetier-, Vogel-, Amphibien- und Insektenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Tierarten, beispielsweise Rothalstaucher (Podiceps grisegena), Raubwürger (Lanius excubitor), Grauammer (Emberiza calandra), Kreuzkröte (Bufo calamita), Kleine Königslibelle (Anax parthenope) und Deichhummel (Bombus distinguendus);
die Wiederbesiedlung der Bergbaufolgeflächen mit Pflanzen- und Tierarten, beispielsweise mit dem Fischotter;
die Erhaltung und Entwicklung nährstoffarmer Böden und Gewässer mit abwechslungsreichen Uferstrukturen, bergbaubedingter Reliefformen und eines Mosaiks unterschiedlicher Sukzessionsstadien;
die Erhaltung und Entwicklung der Gewässer als Sammel-, Rast- und Schlafhabitate für Kraniche, Limikolen und Wasservögel;
die Erhaltung der Flächen zur wissenschaftlichen Dokumentation von Entwicklungsprozessen der Bergbaufolgelandschaft;
die Erhaltung und Wiederherstellung des regionalen Biotopverbundes zwischen dem Oberspreewald und dem zentralen Luckauer Becken.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
des Gebietes als Teil des Europäisches Vogelschutzgebietes „Luckauer Becken“ in seiner Funktion
als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtline, beispielsweise Wespenbussard (Pernis apivorus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Singschwan (Cygnus cygnus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Seeadler (Haliaetus albicilla) und Kranich (Grus grus) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,
als Vermehrungs-, Rast-, Mauser- und Überwinterungs-gebiet für im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogel-arten wie Rotschenkel (Tringa totanus), Kiebitz (Vanellus vanellus) und Flussregenpfeifer (Charadrius dubius);
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Tornower Niederung“ (§ 2a Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) mit seinem Vorkommen von
Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Straußgras), oligo- bis mesotrophen stehenden Gewässern mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea und trockenen europäische Heiden als Biotope von gemeinschaftlichem Interesse (natürliche Lebensraumtypen im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 92/43/EWG),
trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärer Biotop (prioritärer Lebensraumtyp im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 92/43/EWG),
der Großen Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist in Zone 1 besonderer Schutzzweck:
die weitgehend eigendynamische und störungsfreie Entwicklung von Bergbaufolgeflächen, ausgehend von Rohböden und Trockenrasen mit der sich jeweils spezifisch entwickelnden Fauna und Flora;
die weitgehend eigendynamische Entwicklung von oligo- bis mesotrophen Gewässerökosystemen.