Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Tornower Niederung“

VO-NSGTORNOWNIED_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 852 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Stadt Calau

Zinnitz

9 bis 12;

Stadt Lübbenau/Spreewald

Groß Beuchow

6.

Zur Orientierung sind dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 und eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Tornower Niederung ‘“ (Blatt 1 und 2), Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Tornower Niederung‘“ (Blatt 1 bis 5) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 7) versehen und von der Siegelverwahrerin am 24. Juni 2005 unterschrieben worden.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 besteht aus zwei Teilflächen, umfasst rund 273 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Stadt Calau

Zinnitz

9 bis 12;

Stadt Lübbenau/Spreewald

Groß Beuchow

6.

Die Grenzen der Zone 1 sind in der Kartenskizze gemäß § 2 Abs. 1 und in den Karten gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung eingezeichnet. Maßgeblich ist die Darstellung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3