Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“

VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 667 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Merzdorf

Merzdorf

1, 2, 6;

Gröden

Gröden

6, 7, 30, 31, 34;

Elsterwerda

Elsterwerda

15 bis 17, 20, 22, 23.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nr. 1 mit den Blattnummern 1 bis 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nr. 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 und 11 bis 13 aufgeführten Flurkarten sowie den in Anlage 2 Nr. 3 mit den Blattnummern 5 bis 10 und 14 bis 18 aufgeführten Liegenschaftskarten (Auszug aus der Liegenschaftskarte).

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit rund 93 Hektar, eine Zone 2 mit rund 46 Hektar und eine Zone 3 mit rund 453 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Anlage 2 Nr. 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 2 sowie in den in Anlage 2 Nr. 2 genannten Flurkarten und den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3