Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Pulsnitzniederung“
VO-NSGUNTEREPULSNITZ_2015§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Teil der ausgedehnten Niedermoor-Feuchtwiesenlandschaft in der Flussniederung der Pulsnitz umfasst, ist
die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Feuchtwiesen, binsenreichen Nasswiesen, Grauweiden-Erlenbrüche und der aufgelassenen Torfstiche;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere Wasserfeder (Hottonia palustris) und Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten insbesondere der Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Schmetterlinge, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Bekassine (Gallinago gallinago), Großer Brachvogel (Numenius arquata) und Wachtelkönig (Crex crex);
die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutenden und kleinflächigen landwirtschaftlichen Strukturen des Schradens wegen seiner besonderen Eigenart;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes in der Niederungslandschaft des Schradens sowie dem Verbund der Fischotterpopulationen der Schwarzen Elster mit der Oberlausitz.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Pulsnitzniederung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern und Birken-Moorwald als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Schwimmendem Froschkraut (Luronium natans) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.