Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Unteres Schlaubetal“

VO-NSGUNTERESSCHLAUBETAL_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere flechtenreicher, naturnaher Kiefernwälder auf Binnendünen mit trockenen Offenflächen, Zwergstrauchheiden, Zwergstrauch-Kiefernwälder und Wacholdergebüsche, Erlen-Bruchwälder, Feucht- und Nasswiesen mit Orchideenstandorten, Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften sowie Pflanzengesellschaften auf vielfältigen Moortypen wie Kessel- und Versumpfungsmooren und einem Basenzwischenmoor mit Durchströmungsregime;

die Erhaltung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Ebensträußiges Gipskraut (Gypsophila fastigiata), Fieberklee (Menyanthestrifoliata) und Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Eisvogel (Alcedo atthis), Bekassine (Gallinago gallinago), Drosselrohrsänger (Acrocephalus arundinaceus), Kleiner Schillerfalter (Apatura ilia), Feuerfalter (Lycaena spp.), Baldrian-Scheckenfalter (Melitaea diamina) und Bläulinge (Polyommatus spp.);

die Erhaltung eines eiszeitlich geprägten Landschaftsraumes mit einer subglazial angelegten Schmelzwasserrinne der Weichseleiszeit sowie der erkennbaren charakteristischen Abfolge und des Formenschatzes der glazialen Serie wegen seiner besonderen Eigenart und die Erhaltung der stark wechselnden Biotopausbildungen von Mooren, Moor- und Bruchwäldern, Feucht- und Nasswiesen sowie eingelagerten Seen wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt und hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Entwicklung des regionalen Biotopverbundsystems der Schlaube sowie ihrer Neben-und Zuflüsse mit seinen naturnahen, beschatteten, schnell fließenden Bächen und kleinen Flüssen, Flachseen, Teichen und Kleingewässern.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Unteres Schlaubetal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen im Binnenland mit offenen Grasfluren mit Corynephorus und Agrostis, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Übergangs- und Schwingrasenmooren und Kalkreichen Niedermooren als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Moorwäldern und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Bitterling (Rhodeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior), Vierzähniger Windelschnecke (Vertigo geyeri) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) als Art von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner Lebensräume und den für seine Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 die Erhaltung von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in einem von Menschen nicht direkt beeinflussten Flechten-Kiefernwald mit eingestreuten silbergrasreichen Pionierfluren sowie einer eingebetteten Grasnelkenflur mit Schafschwingelrasen und dessen wissenschaftliche Untersuchung.

§ 2 § 4