Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Urstromtal bei Golßen“
VO-NSGURSTROMTALGOLSSEN_2015§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 433 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Golßen
Golßen
2, 10 bis 14;
Kasel-Golzig
Kasel-Golzig
1, 2;
Bersteland
Reichwalde
1, 2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten.
(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam und beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.