Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weißer Berg bei Bahnsdorf“

VO-NSGWEISSERBERGBAH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 28 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Neu-Seeland

Bahnsdorf

1

539 bis 541 anteilig;

Neu-Seeland

Lieske

4

17 bis 19, 24, 25, 27, 29, 30 Weg, 31 anteilig, 32 anteilig, 33, 35, 36 Weg anteilig, 41 Graben, 42 bis 44, 45 bis 48 anteilig, 49, 53, 55 anteilig, 56 Weg anteilig, 58, 89.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte, Kartenblatt 4450 NO im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 28. Juli 2009, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte Bahnsdorf Flur 1 und Lieske Flur 4 im Maßstab 1 : 2 000, unterzeichnet von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 7 des MLUV, am 28. Juli 2009.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3