Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“

VO-NSGWILDERBERGSEELOW_2015

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen strukturreichen Hangabschnitt des Übergangsbereichs zwischen Lebuser Platte und Oderbruch umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Laubgebüsche trockenwarmer Standorte sowie der Feuchtwiesen, Röhrichte und der naturnahen Fließgewässer;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume seltener und gefährdeter wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Pfriemengras (Stipa capillata), Astlose Graslilie (Anthericum liliago) und Violette Schwarzwurzel (Scorzonera purpurea);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Reptilien, Amphibien und Insekten, darunter im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, beispielsweise Fischotter (Lutra lutra), Ringelnatter (Natrix natrix) und Knoblauchkröte (Pelobates fuscus);

die Erhaltung der natürlichen Waldgesellschaften sowie der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen aus wissenschaftlichen Gründen zur Beobachtung und Erforschung von Pflanzen- und Tierarten dieser Lebensräume;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als überregional bedeutsames Glied im Biotopverbund der subkontinentalen Halbtrocken- und Trockenrasen entlang der Oderhänge.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wilder Berg bei Seelow“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Subpannonischen Steppen-Trockenrasen, Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alnio-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4