Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wilder Berg bei Seelow“

VO-NSGWILDERBERGSEELOW_2015

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Halbtrocken- und Trockenrasen sollen vorwiegend mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Die Beweidung soll entsprechend eines regelmäßig fortzuschreibenden, mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Weideplanes durchgeführt werden;

eine Verbuschung der Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der Wiesen und feuchten Hochstaudenfluren soll gegebenenfalls durch Entfernen von Gehölzen verhindert werden;

die Ackerbrachen der Zone 1 sollen als extensives Grünland gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 genutzt werden;

Grünland frischer Standorte einschließlich der mageren Flachland-Mähwiesen soll durch zweischürige Mahd genutzt werden, wobei der erste Schnitt möglichst nach dem 15. Juni und der zweite Schnitt nach dem 31. August eines jeden Jahres erfolgen soll;

die feuchten Hochstaudenfluren sollen in mehrjährigem Abstand gemäht werden;

bei der Mahd des Grünlands und der feuchten Hochstaudenfluren soll die Schnitthöhe mindestens zehn Zentimeter betragen und das Mahdgut von der Fläche entfernt werden;

auf Fehlstellen in bestehenden Streuobstwiesen sollen Hochstämme regionaltypischer Sorten nachgepflanzt werden;

Teilbereiche der in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften sollen über die Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 2b hinaus aus der Nutzung genommen werden, an ihren Rändern sollen strukturreiche Waldmäntel und -säume erhalten und entwickelt werden;

die Naturverjüngung soll durch eine angepasste Regulierung des Wildbestandes oder auf Standorten von in § 3 genannten Waldgesellschaften, falls erforderlich, durch Zäunung gefördert werden;

Robinienbestände sollen langfristig in Mischbestände überführt werden.

§ 5 § 7