Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“

VO-NSGWOLFSBRUCH_2016

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 80 Hektar. Es umfaßt in den Gemarkungen

Alt-Töplitz

Flur 4

Flurstücke 219 (Teil der ehemaligen Kiesgrube), 220 bis 225, 231 bis 236 und 238 bis 261;

Leest

Flur 3

Flurstücke 46 bis 91 und 98 anteilig (Weg bis in Höhe der Flurstücke 90 und 91).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in zwei Übersichtskarten und in drei Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“ (Blatt 1 und 2) im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 2. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Flurkarte mit der Blattnummer 1 der Gemarkung Alt-Töplitz, Flur 4 und in den Flurkarten mit den Blattnummern 2 und 3 der Gemarkung Leest, Fluren 3 und 4, jeweils im Maßstab 1 : 2 500, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 15. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3