Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wolfsbruch“
VO-NSGWOLFSBRUCH_2016§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Binsen-Pfeifengraswiesen, Schlank- und Kammseggenrieden, eines Walzenseggen-Erlenbruchwaldes und von Schilfröhrichten;
als Lebens- und Reproduktionsraum seltener und bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Vogelarten der Gewässerufer und Verlandungszonen, von Lurchen, Kriechtieren und Kleinsäugern;
als Laichgebiet für Fischarten der Havelregion;
wegen seiner besonderen Eigenart als naturnahes, vom Havelhochwasser beeinflußtes Überschwemmungsgebiet sowie eines Havelaltarmes in der Verlandungsphase;
aus ökologischen Gründen wegen seiner Bedeutung innerhalb des regionalen Biotopverbundes und aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Wolfsbruch“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) und Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.