Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Elsteraue bei Arnsnesta“
VO-NSG_ARNSNESTA§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 118 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Herzberg (Elster)
Arnsnesta
1 und 2;
Borken
3;
Frauenhorst
1 und 4.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 3 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 mit rund 7 Hektar mit weiteren Regelungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt.
Die Grenze der Zone ist in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte mit der Blattnummer 1 sowie in der in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarte mit der Blattnummer 1 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm