Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Batzlower Mühlenfließ-Büchnitztal“

VO-NSG_BATZLOWER_MUEHLENFLIESS_BUECHNITZTAL

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 245 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Neuhardenberg

Altfriedland

1;

Märkische Höhe

Batzlow

1, 2, 3, 4, 5;

Reichenow-Möglin

Reichenow

3;

Möglin

1;

Bliesdorf

Kunersdorf

3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes dient der räumlichen Einordnung und ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 und 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 8 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3