Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Batzlower Mühlenfließ-Büchnitztal“

VO-NSG_BATZLOWER_MUEHLENFLIESS_BUECHNITZTAL

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Oberläufe der Büchnitz und des Batzlower Mühlenfließes sollen renaturiert und die ökologische Durchgängigkeit wiederhergestellt werden;

Trocken- und Halbtrockenrasen sollen ab Mai als Weide mit Schafen und Ziegen genutzt werden; die Nutzung erfolgt möglichst in Form der Hutung oder der kurzzeitigen Umtriebsweide. Die konkrete Beweidung soll entsprechend eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten und regelmäßig fortzuschreibenden Weideplanes durchgeführt werden;

Kiefernwälder der sarmatischen Steppe sollen zur Erhaltung und Entwicklung der Bodenflora entbuscht und vorzugsweise mit Schafen und Ziegen beweidet werden. Für den Lebensraum typische Jungbäume sollen zuvor vor Verbiss geschützt werden;

nicht mehr genutzte Grünlandflächen mit Restvorkommen typischer Arten sollen unter Beachtung der Maßgaben von § 5 Absatz 1 Nummer 1 wieder einer regelmäßigen extensiven Nutzung zugeführt werden; dabei können auch lokale Entbuschungsmaßnahmen notwendig werden;

in den Weichholzauenwäldern entlang der Büchnitz und des Batzlower Mühlenfließes soll möglichst keine Holzentnahme erfolgen;

nicht heimische Gehölzarten, wie zum Beispiel Robinie (Robinia pseudoacacia), Amerikanische Esche (Fraxinus pennsylvanica), Eschenahorn (Acer negundo), Hybrid- und Balsam-Pappel (Populus x canadensis, P. balsamifera), Späte Traubenkirsche (Prunus serotina), Gemeine Fichte (Picea abies) und Douglasie (Pseudotsuga menziesii) sollen bei der forstwirtschaftlichen Flächennutzung aus dem Bestand entnommen werden. Die Verjüngung von Waldflächen soll nach Möglichkeit durch Naturverjüngung der Arten der potenziellen natürlichen Waldgesellschaften erfolgen; dazu ist der Schalenwildbestand entsprechend zu regulieren; auflaufender Jungwuchs von nicht gebietsheimischen Arten soll entfernt werden;

der Teich im Oberlauf des Batzlower Mühlenfließes westlich der Landesstraße 341 bei Möglin soll extensiv bewirtschaftet werden;

es sollen geeignete Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information geschaffen werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7