Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Batzlower Mühlenfließ-Büchnitztal“
VO-NSG_BATZLOWER_MUEHLENFLIESS_BUECHNITZTAL§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
Einzelnorm